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   BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22   

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BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22 (https://dejure.org/2022,18233)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2022 - 2 BvR 447/22 (https://dejure.org/2022,18233)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 (https://dejure.org/2022,18233)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Räumungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 775 Nr 2 ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung des Art 2 Abs 2 S 1 GG nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Räumungsverfahren; Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung des Art 2 Abs 2 S 1 GG nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung verletzt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung verletzt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung des Art 2 Abs 2 S 1 GG nicht ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag eines psychisch erkrankten Räumungsschuldners gegen Räumungsvollstreckung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzureichende fachgerichtliche Aufklärung der gesundheitlichen Risiken für einen psychisch erkrankten Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebens- und Gesundheitsgefahren - und der Vollstreckungsschutz im Räumungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsschutz bei drohenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen (IVR 2022, 136)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1540
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.09.1997 - 1 BvR 1147/97

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Beschwerdeführers im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Beschwerdeführers im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 1786/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Darüber hinaus wird das Landgericht unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel den Möglichkeiten einer Gefahrabwendung nachzugehen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, juris, Rn. 37).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 20. Dezember 2021 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus den Endurteilen vom 12. Februar 2020 beziehungsweise vom 13. April 2021 bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ).

  • BVerfG, 25.02.2014 - 2 BvR 2457/13

    Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 13 m.w.N.).

    Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Beschwerdeführers im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 15).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09

    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20 m.w.N.).

  • LG München II, 20.12.2021 - 12 T 4785/21

    Aussetzung der Räumungsvollstreckung bei Suizidgefahr

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Der Beschluss des Landgerichts München II vom 20. Dezember 2021 - 12 T 4785/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14. Februar 2022 - 12 T 4785/21 - gegenstandslos.

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 167/17

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

  • BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16

    Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die

  • BGH, 26.05.2020 - VIII ZR 64/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Gerichtliche Berücksichtigung des Vortrags

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 108/22

    Gerichtliche Berücksichtigung von Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]).

    Das Vollstreckungsgericht hat in seiner Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 [juris Rn. 18]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 40).

    Es hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zu rechnen ist; die damit einhergehenden Prognoseentscheidungen hat es mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 41]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 45; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, WuM 2011, 122 [juris Rn. 11]).

    Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 40]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 44; zu § 574 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, WuM 2020, 504 [juris Rn. 18]).

    Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 [juris Rn. 28]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 44]; BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 125/16, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 8] mwN).

  • BGH, 13.12.2022 - VIII ZR 96/22

    Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem.

    Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 41, und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 37; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, aaO Rn. 18; vom 30. August 2022 - VIII ZR 429/21, aaO Rn. 16; siehe auch BVerfG, NJW 2022, 2537 Rn. 23; WM 2022, 1540 Rn. 40 [jeweils zu § 765a ZPO]).
  • BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer Verurteilung zur Abgabe einer

    a) Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. März 2022 wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 55).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25. August 2022 noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Schlussurteils des Landgerichts Düsseldorf bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 56).

  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 11/23

    Versehung der befristeten Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Auflagen;

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 15]).

    Das Vollstreckungsgericht hat in seiner Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 [juris Rn. 18]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 40).

    Es hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zu rechnen ist; die damit einhergehenden Prognoseentscheidungen hat es mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 41]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 45; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, WuM 2011, 122 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 16]).

    Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 17]; vgl. auch BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 40]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 44; zu § 574 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, WuM 2020, 504 [juris Rn. 17]).

    Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20, juris Rn. 28; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 44]; BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 125/16, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 8] mwN; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 19]).

  • BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22

    Verfassungsbeschwerde gegen eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Verwehrung

    (a) Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 40).
  • BVerfG, 14.12.2023 - 2 BvR 1233/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und Verlängerung der einstweiligen

    aa) Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtspositionen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 40 m.w.N.).

    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a ZPO darstellen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2143/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines

    a) Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 55).
  • BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2204/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines

    a) Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen ist (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 55).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 429/21

    Räumungsprozess nach Kündigung des Wohnraummietvertrages: Notwendige

    Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 41, und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 18; siehe auch BVerfG, WM 2022, 1225 Rn. 23; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22, juris Rn. 40).
  • BVerfG, 07.09.2023 - 2 BvR 1233/23

    Erfolgreicher Eilantrag im Falle einer bevorstehenden Wohnungszwangsräumung bei

    (1) Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 40 m.w.N.).
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